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Art. 16.
Der Ziffer IX des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 wird durch nachfolgende
Bestimmungen ersetzt:
Für öffentliches Ausspielen von Geldgewinnsten, Gütern, Häusern oder anderen
Gegenständen mittels einer Lotterie ist noch vor dem Beginne des Loosabsatzes eine
Stempeltare von 10 0/ zu entrichten.
Die Stempelberechnung erfolgt bei inländischen Unternehmungen nach dem No-
minalwerth sämmtlicher Loose, welche dem Spielplane gemäß ausgegeben werden sollen,
bei auswärtigen Lotterien aber nach dem Nominalwerth der nach Bayern zum Zwecke
des Absatzes gelangenden Loose.
Zu diesem Behufe ist bei Verloosungen in Bayern der polizeilich genehmigte
Spielplan, bei dem Absatze auswärtiger Lvose die Declaration des Loosverkäufers
mit der polizeilichen Genehmigung zum Absatze der Loose dem Rentamte zur Stempel-
visirung zu übergeben.
Von der Stempelpflicht befreit sind:
a) Ausspielungen und Verloosungen, welche nach dem Inhalte der polizeilichen
Bewilligung zu Gunsten von frommen, milden oder gemeinnützigen Zwecken
mit Ausschluß jeden Privatwortheiles vorgenommen werden,
b) die Loose der sofort nach ihrer Ausgabe an öffentlichen Orten stattfindenden
Ausspielungen von Eßwaaren oder sonstigen geringfügigen Gegenständen,
deren Gesammtwerth zwanzig Mark nicht übersteigt.
Art. 17.
Die Stempelgebühren für Schriftstücke werden, insoweit nicht deren Erhebung als Stempel-
taren stattfindet, durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt:
a) Die bestehenden Vorschriften über Stempelvisirung auf weitere stempelpflichtige Schrift-
stücke auszudehnen,
b) Anordnungen über das Papierformat zu stempelflichtigen Schriftstücken zu treffen.