3. Strafen.
Art. 18.
In Ansehung der Uebertretungen gegen die Stempelvorschriften treten an die Stelle des
Ziff. X Nr. 1 und 2 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825, dann der F§.S. 13
und 26 der Stempelordnung vom 18. December 1812 nachstehende Bestimmungen:
a) Wer bei seinen stempelpflichtigen Schriftstücken, für welche nicht die Visirung vorgeschrieben
ist, die Verwendung der vorschriftsmäßigen Stempelmarken unterläßt oder Stempel=
marken geringeren Werthes verwendet, hat den fehlenden Betrag gegen nachträgliche
Stempelvisirung nachzuzohlen und nebstdem das Vierfache desselben als Geldstrafe zu
erlegen.
b) Wer Stempelmarken um höheren Preis als den treffenden Stempelbetrag verkauft oder
eine höhere Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 15 bis
60 Mark je nach der Größe des unerlaubten Gewinnes.
c) Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Format des stempelpflichtigen
Papieres oder über die Art der Markenverwendung zieht eine Ordnungsstrafe von fünfzig
Pfennigen nach sich.
4) Wer stempelpflichtige Loose vor erfolgter Stempelolsirung des Spielplanes oder der
Declaration (Art. 16) ausbletet oder absetzt, hat die Stempelgebühr nachzuzahlen und
nebstdem das Zehnfache derselben als Geldstrafe zu erlegen. Die noch nicht abgesetzten
Loose unterliegen der Confiscation.
Art. 19.
Gerichtsvollzieher, welche stempelpflichtige Schriftstücke, die ihnen zur Abschriftnahme mit-
getheilt werden (Art. 8 Abs. 2 des provisorischen Tar= und Stempelgesetzes vom 21 Juni 1870),
annehmen, ohne daß sie mit dem geeigneten Stempel versehen sind, verfallen in eine Geldstrafe
des dreifachen Stempelbetrages nach Maßgabe des Ziff. X Nr. 3 Abs. 2 des Stempelgesetzes
vom 11. September 1825.
Deßgleichen unterliegen dieselben, wenn sie bei ihren stempelpflichtigen Schriftstücken den
Gebrauch der normalmäßigen Stempelmarken unterlassen, oder von einer Partei die Stempel-
gebühr erheben, ohne die vorschriftsmäßigen Stempelmarken zu verwenden, den in Ziff. X Nr. 4
und 5 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 angedrohten Geldstrafen des zehn= und
beziehungsweise zwanzigfachen Betrages.