Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

5. 663 
III. 6estimmungen für die Pfat. 
1. Einregistrirungs- und Hppothekengebühren, dann Taren. 
Art. 24. 
Die verhältnißmäßigen Einregistrirungs= und Hypothekengebühren werden im bisherigen 
Procentmaß von den Geld= und Werthbeträgen stufenweise von 20 zu 20 Mark einschlüssig erhoben. 
Bruchtheile der Gegenstandssumme werden für voll gerechnet. 
Art. 25. 
Die firen Einregistrirungsgebühren werden in Reichswährung umgerechnet. — Fixe Taren, 
welche nach den im rechtsrheinischen Bayern geltenden Vorschriften zur Erhebung gelangen, 
sind nach Maßgabe des Art. 4 zu berechnen. 
Art. 26. 
Die Gebühr für einen Jagdwaffenschein beträgt 15 Mark statt bisher 6 fl. 
Die Jagdwaffenscheine gelten auch in den Landestheilen rechts des Rheines gleich den 
Jagdkarten. 
2. Stempelgebühren. 
Art. 27. 
Die Dimensionsstempelgebühren werden in Reichswährung umgerechnet. 
Die verhältnißmäßige Stempelgebühr beträgt statt der durch Art. 9 der Allerhöchsten Verord= 
mug vom 30. October 1817 festgesetzten Gebühr für Schuldscheine 
von 500 Mark und darunter — M. 25 Pff. 
über 500 bis 1000 M. eeinschlüssg — M. 50 Pfi. 
„, 1000 „ 2000 „ „ 1„ — „ 
„ 2000 „ 3000 „ „ 1 „ 50 „ 
u. s. f. von jedem 1000 M. bis zu 10,000 M. einschlüssig je 50 Pf. mehr. 
Schuldscheine über 10,000 Mark sind gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 13. Brumaire VII 
behufs Ergänzung des Mehrbetrages von 50 Pfennig für je 1000 Mark ohne Bruch — für 
Stempel visiren zu lassen. 
107
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.