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Gesetz, die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betr.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was
folgt:
Art. 1.
Insoweit Geldstrafen landesgesetzlich nach Gulden, Kreuzern und Franken bestimmt sind
und soweit landesgesetzlich die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen nach Beträgen
der bezeichneten Währung sich richtet, wird je ein Gulden durch 1 Mark 80 Pfennig, je ein
Kreuzer durch 3 Pfennig, je ein halber Kreuzer durch 1 1/2 Pfemmig und je ein Frank durch
80 Pfennig der Reichswährung ersetzt.
Ergibt sich hiebei im Gesammtbetrage ein Bruchtheil eines Pfennigs, so ist letzterer
außer Betracht zu lassen.
Art. 2.
Das Gleiche hat in Anwendung zu kommen:
1) für die Geldsätze, nach welchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom
29. April 1869 und Art. 32 Absatz 3 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom gleichen
Tage sich die Bestimmung der dort bezeichneten Geldstrafen richtet,
2) für die Werth= und Schadenersatzbeträge in Artikel 81, 96 und 100 Ziffer 1 des
Forstgesetzes vom 28. März 1852 und in Artikel 18 Absatz 3, 39 Ziffer 1, 40 Ziffer 1
und 41 des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz vom 23. Mai 1846.
Art. 3.
Bei der Umrechnung, welche in Folge Einführung der Reichswährung mit den gesetzlich
festgesetzten Geldbeträgen der Guldenwährung vorzunehmen ist, können Pfennigbeträge, welche
nicht eine Zehnzahl bilden, bis höchstens zur nächsten Zehnzahl durch Verfügung der Staats-
regierung erhöht werden.