Geseh-und Verediungs glet
für das
Königreich Bayern.
32 55.
München, den 15. November 1875.
Inhalt:
Bekanuntmachung vom 7. November 1875, die Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotenem Malz,
dann die Rückvergütung des Malzaufschlages beir. — Bekantmachung vom 12. November 1875, die Baye-
rische Notenbank detr. — Staatedienst-Nachrichten. — Ordene--Berleihungen.
Bekanntmachung, die Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotenem Malz, dann
die Rückvergütung des Malzausschlages betr.
Staatsministerium der Finanzen.
Nach Allerhöchster Königlicher Genehmigung wird auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des
Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 (Ges.-Bl. pro 1866/69 S. 461 flg.)
verfügt, daß vom 1. Januar 1876 ab für das Hektoliter ausgeführten Weißbieres, die
Erfüllung der sonstigen Bedingungen nach der für die Rückvergütung des Malzaufschlages all-
gemein ertheilten Anweisung (Gesetz= und Verordnungsbl. pro 1874 S. 553 flg.) vorausge-
setzt, eine Rückvergütung des Malzaufschlages nur mehr im Betrage von 80 (achtzig) Mark-
pfennigen geleistet werde.
Hienach werden die Sätze für die Uebergangsabgaben und die Aufschlag-Rückvergütung
(ef. Bekamtmachung vom Z. December 1871, Reggs.-Bl. pro 1871 S. 1889 flg.), wie
sie in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab Anwendung
zu finden haben, in nachstehender Weise festgestellt:
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