Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die von der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank ausgegebenen Hundertmarknoten, 
deren Umlauf bis auf Weiteres gestattet ist, sind in allen vom Standpunkte des Bankgesetzes 
in Betracht kommenden Beziehungen als Noten der Bayerischen Notenbank anzusehen. 
München, den 12. November 1875. 
v. Pfeufer. 
v. Berr. 
Der General-Secretär: 
Graf v. Hundt, Ministerialrath. 
  
Staatedienst-Nachrichten. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 11.November I. J. allergnädigst be- 
wogen gefunden, den Staatsrath im ordent- 
lichen Dienste, Dr. Anton von Fischer, — 
seiner allerunterthänigsten Bitte entsprechend — 
auf Grund des §. 22 lit. B und C der 
IX. Beilage zur Verfassungs-Urkunde, unter 
Einreihung desselben in die Zahl der Staats- 
räthe im außerordentlichen Dienste, in den 
wohlverdienten Ruhestand zu versetzen und 
demselben in wiederholter vollster Anerkennung 
seiner ausgezeichneten und unermüdeten Thä- 
tigkeit den Titel „Excellenz“ zu verleihen, dann 
auf die hiedurch erledigte Stelle eines Staats- 
rathes im ordentlichen Dienste den Staatsrath 
im außerordentlichen Dienste, August von 
Eisenhart, mit der Bestimmung zu ernennen, 
daß derselbe neben seiner Dienstleistung im 
Staatsrathe die bisherige Function als Aller- 
höchstderen Secretär beizubehalten habe. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der Ksnig haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
26. September l. Is. dem kgl. preußischen 
Obersten, Chef des Generalstabes des 14. Ar- 
mee-Corps, von Leszczynsky, das Groß- 
comthurkreuz des Verdienstordens vom heiligen 
Michael, dann 
unter'm 11. October l. Is. dem Hofmarschall 
und Flügeladjutanten Seiner Könglichen Hoheit 
des Großherzogs von Hessen, Oberstlieutenant 
von Küchler, das Großcomthurkreuz des oben- 
genannten Verdienstordens, und dem großher- 
zoglich oldenbargischen Kammerherrn, Freiherrn 
von Freitag, das Comthurkreuz desselben 
Ordens zu verleihen.
	        
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