Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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dann, wenn die behauptete Untauglichkeit des Zuchtstlercs nicht gegeben ist, der Antragsteller 
die Kosten zu tragen. 
Bei Berufungsverhandlungen fallen die Diöten und Reisegebühren des Kreisthierarztes, 
sowie die von den übrigen auswärtigen Commissionsmitgliedern liquidirten Beträge im Falle 
der Bestätigung des bezirksthierärzlichen Ausspruches demjenigen, welcher die Berufung ergriffen 
hat, im Falle der Abänderung jenes Ausspruches aber der Staatscassa zur Last. 
K. 14. 
An Geld bis zu 30 Mark wird gestraft, wer, ohne den in H. 11 vorgeschriebenen 
Erlaubnißschein erlangt zu haben, Zuchtstiere, welche zur Benützung für die Viehzucht einer 
Gemeinde bestimmt sind, zur Zucht verwendet, verwenden läßt oder auf Gemeindeweiden treibt. 
g. 16. 
Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle jener vom 4. Mai 1857 (Regierungsblatt 
Seite 661 ff.) und des Erlasses Unserer Regierung der Pfalz vom 17. Februar 1855 
(Rreisamtsblatt Seite 139 ff.) mit dem 1. Januar 1876 für den Gesammtumfang des 
Königreiches in Wirsamkeit. 
Hohenschwangau, den 17. November 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsceretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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