Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

b59. 689 
2. §. 2. Bruchtheile der Kilometerentfernung sind bei der Berechnung der Reisekosten- 
Entschädigungen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Zusammenlegung des Hin- 
und Rückweges ein volles Kilometer ergeben. 
K. 3. 
Gegenwärtige Verordnung trit mit dem 1. Januar 1876 in Kraft 
Hohenschwangan, den 27. November 1875. 
Ludwig. 
v. Bomhard, Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Röckelein. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Hausordnung für die Arbeitshäuser betr. 
Eudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblicke auf die am 1. Januar 1876 ins Leben 
tretende Reichswährung zu bestimmen, was folgt: 
S. 1. 
Für den den Arbeitshausgefangenen in §. 50 Abs. II. der Hausordnung für die 
Polizeionstalten vom 12. Juni 1862 in Aussicht gestellten Arbeitsverdienst wird ohne Fest- 
setzung eines Minimalsatzes der Maximalsatz von täglich 20 Pfennigen bestimmt.
	        
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