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K. 6.
Außerdem sind die Gemeinden in der Regel nur verpflichtet zur Rückvergütung
Aqdbes Fleischaufschlages, wenn geschlachtete Thiere in der Haut und unzertheilt aus
dem Gemeindebezirke verbracht,
B) des Getreide= und Mehlaufschlages, wenn Mühlenfabrikate von dem Producenten
oder Händler in Quantitäten, für welche bei der Einfuhr ein Ausschlag von
mindestens 30 Pfennigen in der betreffenden Gemeinde zu entrichten wäre, durch
eine und dieselbe Sendung ausgeführt werden.
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Die Größe der Rückvergütung für ausgeführte Mühlenfabrikate, welche aus dem in
der Gemeinde veraufschlagten Getreide bereitet wurden, bemißt sich im Allgemeinen nach dem
Quantum, welches von diesen Fabrikaten durchschnittlich aus dem Hektoliter oder dem Faß
der einzelnen Getreidearten erzeugt wird. Dieses Quantum ist vorbehaltlich des Beschwerde-
rechtes der Betheiligten durch die Gemeindeverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen
Fabrikationsweise im Voraus festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
g. 8.
Die Gemeinden sind befugt, bei der nach §. 6 zu leistenden Rückvergütung 5 Procent
des entrichteten und gegebenen Falles unter Anwendung des F. 7 berechneten Aufschlags, und
wenn dieser für die einzelne Sendung weniger als 2 J/¼ beträgt, 10 J als Entschädigung
für die Controlkosten abzuziehen. Pfennigbruchtheile, welche sich im ersteren Falle bei der
Berechnung ergeben, können zu Gunsten der Gemeindecasse abgerundet werden.
G. 9.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, in einzelnen Gemeinden auf
Antrag der Betheiligten und nach Vernehmung der betreffenden Gemeindeverwaltung ausnahms-
weise die Gewährung einer entsprechenden Rückvergütung des Ausschlags für Fletsch und Fleisch-
waaren, dann für Brod und andere Mehlfabrikate unter Berücksichtigung der örtlichen Fabri-
kationsweise sowie der im vorstehenden S. 8 enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, wenn dieß
im Interesse der. Production und des Handels geboten erscheint.
In Gemeindenz, in welchen eine derartige Rückvergütung bisher schon geleistet wurde,
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