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B. des Ausschlags für sonstige aufschlagspflichtige Producte, wenn dieselben von
dem Producenten oder Händler in Quantitäten, für welche dei der Einfuhr ein
Aufschlag von mindestens 30 Pfennigen zu entrichten wäre, durch eine und die-
selbe Sendung ausgeführt werden.
—
.4.
Bei der nach 8. 6 zu leistenden Rückvergütung dürfen die Gemeinden höchstens 5 Procent
des entrichteten Aufschlags oder wenn dieser für die einzelne Sendung weniger als 2 J be-
trägt, 10 Pfennige in Abzug bringen. Pfennigbruchtheile, welche sich im ersteren Falle ergeben,
können zu Gunsten der Gemeindecassa abgerundet werden.
Etwaige Gebühren für Lagerung aufschlagspflichtiger Producte in Gemeindegebäuden sind
unter dem vorstehend erwähnten Maximum des Abzuges nicht begriffen.
Die Gemeinden sind befugt, auf den Abzug zu verzichten.
g. 8.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, in einzelnen Gemeinden auf Antrag
der Betheiligten und nach Vernehmung der betreffenden Gemeindeverwaltung ausnahmsweise die
Gewährung einer entsprechenden Rückvergütung des Aufschlags für Fleisch und Fleischfabrikate
unter Berücksichtigung der in SF. 7 ernthaltenen Vorschriften anzuordnen, wenn dies im
Interesse der Production und des Handels nothwendig erscheint.
E. 9.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in der Pfalz in Wirk-
samkeit. Mit diesem Tage erlischt die Verordnung vom 30. Juni 1869, „die Marximalsätze
des Fleischaufschlags und die Rückvergütung bei der Ausfuhr aufschlags-(octrol-ypflichtiger Pro-
ducte in den Gemeinden der Pfalz betreffend.“
Hohenschwangau, den 27. November 1875.
Ludwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Ministerialrath Graf von Hundt.