eseh= und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
„W 60.
München, den 7. December 1875.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Berordnung vom 26. November 1875, die Festsetzung der Taxen für den inneren
Postverkehr beir. — Königlich Allerhöchste Berordnung vom 27. November 1875, die Ge bühren
der Advocaten und Rechtspraktikanten in bürgerlichen Rechtsstreirigkeiten betr. — K5 niglich Allerhöchste
VBerordnung vom 26. November 1875, die Bestimmung der Abgaben für den Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen nach der Reichswährung betr. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 30. November 1875,
die Rückvergltung des Local- Malzausschlages betr. — Bekanntmachung vom 28. November 1875, die
Bereinigung der Abtbeilung für den Betrieb der Ostbahnen mit der Betriebsabtheilung der Eeneraldirection
der königlichen Verkehrsanstalten betr. — Ordens-Verleihungen. — Frauzösische Consular-Agentur in Fürth.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Festsetzung der Taren für den inneren Postverkehr betr.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns Allerhöchst bewogen, vom 1. Januar 1876 angefangen die Taxen
für den inneren Postverkehr mit Rücksicht auf die Einführung der Markwährung festzusetzen,
wie folgt:
I. Tare für Briefe:
a) bis zum Gewichte von 15 Gramm scite
bei frankirter Absendung . . . . 10 Pfennige,
bei unfrankirter Absendung . . . .20
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