Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) bei einem Gewichte über 16 bia 250 Gramm *m 
bei frankirter Absendung . . . 20 Pfennige, 
bei unfrankirter Absendung . . . . 30 
im Orts= und Landbestellbezirke der Aufgebepostanstalt 
a) bis zum Gewichte von 15 Gramm eirschließlich: 
bei frankirter Aufgabe . . . .3Pfennige, 
bel unfrankirter Aufgabe . 10 „ 
b) bei einem Gewichte über 15 bis 250 Eramm ** 
bei frankirter Aufgabe . . .5Pfennige, 
bei unfrankirter Aufgabe . . . . . . 20 „„ 
II. Tarxe für Postkarten: 
einfache Postkarte 5 Pfennige, 
desgleichen im Localverkehr . 3 » 
desgleichen als Drucksache . . 3 „ 
Postkarte mit bezahlter Rückantwort . 10 „ 
desgleichen im Localverkehr · 6 „ 
III. Taxe für Drucksachen: 
bis 50 Gramm einschließlich . . .3Pfennige, 
über 50 bis 250 Gramm einschließlich . .10 ,, 
„ 250 „ 500 . 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschlielich. . .30,, 
im Localverkehr: 
bis 50 Gramm einschließlich . .3Psennige, 
über 50 bis 250 Gramm enschleuch . 6 „ 
„ 250 „ 500 . 10 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm enschletzuh . 20 
# 
IV. Tarxe für Waarenproben: 
bis 250 Gramm einschlleßlich 
im Localverkehr: 
bis 50 Gramm einschließlich 
über 50 bis 250 Gramm einschließlich 
10 Pfennige, 
. 3 Pfennige, 
. 5
	        
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