Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

e. 705 
Artikel 18. 
Ist die Vertretung elner Sache oder ein einzelnes Geschft, insbesondere auch die 
Sammlung des Beweismaterials, mit außergewöhnlichem Auswand von Zeit und Mähe für 
den Aovocaten verbunden, so daß die Sätze der Gebührenordnung nicht mehr als eine ange- 
messene Vergütung dafür erscheinen, so können vom Gericht ansnahmsweise für Arrha und mündliche 
Vertretung oder Verbeistandung Gebũhren bewilligt werden, welche das höchste Maß der ver- 
ordnungsmäßigen Sätze überschreiten. 
Die Festsetzung der den Advocaten in Fällen, worüber die gegenwärtige Verordnung 
Bestimmungen nicht enthält, für gerichtliche over auhzergerichtliche Dienstleistungen gebührenden 
Entschädigung bleibt dem richkerlichen Ermessen überlassen. 
Zweite Abtheilung. 
Verfahren bei den gezirksgerichten als Tivilgerichten erster Instanz. 
Artikel 19. 
Für Arrha werden den als Anwäste bestellten Advocaten folgende Gebühren bewilligt: 
bis zur dritten Classe einschlüssig 7 -K, 
in der IV. Closse 11/ 
in der V. Closse —ier 
in der VI. Classe 18 % 
und bei Sachen dieser Classe im Werthsbetrage von über 5000 JrNK für je nen beginnende 0000= 
zwel Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 100 % 
Die Arrha gilt als Belohnung für alle Bemühungen des Anwalts vor Einleitung 
oder im Lause cines Prezesses, welche die Insormation oder den auf den Peioyß sich beziehenden 
schriftlichen oder mündlichen Verkehr mit der Partei vder dritten Personen betressen, insb. sondere 
auch für die Vollmacht, für die Einsiht von Hllfeacten, Ukunden und Rechnungobüchern, für 
Führung der Handocten und dgl., soweit hiefür nicht in der gegenn äctigen Verordnung besondere 
Gebühren bestummt sind. 
Auslagen, welche zum Zwecke der Information bestritten werden, sind dem Advccaten 
zu vergüten. Für Dienstreisen zum Zwecke der Irfotmation finden die in Aitikel 8 festge- 
setzten Gebühren statt. 
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