Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Advocaten, welche in einer Sache nur die mündliche Rechtsvertheidigung führen, oder 
die Partei bei einzelnen Prozeßhandlungen vertreten, können eine Arrha nicht ansprechen. 
Artikel 20. 
Die Arrha darf nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn die Sache nicht zur Zustellung 
eines motivirten Antrages für die betreffende Partei und auch nicht zu einer mündlichen eon- 
tradictorischen oder zu einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung gelangt. 
Artikel 21. 
Die Arrha wird dem nämlichen Anwalte in derselben Sache und in dem nämlichen 
Rechtszuge nur einmal bewilligt, wenn auch das Verfahren z. B. durch Berufung gegen ein 
Zwischenurtheil, Veränderung in den Parteien oder ihren gesetzlichen Vertretern unterbrochen und 
später wieder aufgenommen worden ist. 
Ebenso darf der Anwalt, welcher in einem Aufforderungsverfahren aufgestellt war und 
später auch in der Hauptsache aufgestellt wird, diese Gebühr nur einmal ansetzen. 
Artikel 22. 
Die Gebühr für die Klagschrift beträgt: 
a) wenn dic Klage die Hauptsache betrifft, 
bis zur dritten Classe einschlüssig 5 M, 
in der vierten Classe 7 . 
in der fünften Classe 9“4, 
in der sechsten Classe 11, 
und bei Sachen dieser Classe in Werthsbetrage von über 5000 J, für je neu 
beginnende 5000 zwei Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 30 ; 
b) wenn die Klage nur einen Vor= oder Zwischenstreit über Prozeßfragen betrifft, 
die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
Außer der in Absatz 1 bestimmten Gebühr kann für die Reinschrift des Originals 
der Klagschrift die in Artikel 9 Absatz 1 und 2 bestimmte Abschreibgebühr angesetzt werden. 
Artikel 23. 
Für die Aufforderung zur Mittheilung der Acten findet keine Gebühr statt.
	        
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