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Fur die Mittheilung der Acten an die Gegenanwälte wird, gleichviel ob sie von Hand
zu Hand oder auf der Gerichtsschreiberei geschieht, und zwar wenn in der Sache mehr als
zwei Anwälte aufgestellt sind, für die Mittheilung an jeden derselben eine Gebühr von 90J,
für die Einsicht der gegnerischen Acten, wenn in der Sache nur zwei Anwälte aufgestellt
sind, eine Gebühr von 14 80 J, andernfalls von 2 J4 70 J bewilligt.
Diese Gebühren dürfen in dem nämlichen Rechtsstreite und in demselben Rechtszuge
nur einmal angesetzt werden, und es kommen die näheren Bestimmungen des Artikel 21 auch
hier analog zur Anwendung.
Für den schriftlichen Antrag im Falle der Verzögerung der Rückgabe mitgetheilter
Urkunden (Artikel 174 der Prozeßordnung), sowie für den Einspruch gegen die hierauf ergan-
gene Entscheidung beträgt die Gebühr 90 J.
Artikel 24.
Für motivirte Anträge können berechnet werden:
1. Für einen in die Hauptsache eingehenden motivirten Antrag des Beklagten dieselben
Ansätze, wie für eine Klage in der Hauptsache, ohne daß jedoch für eine etwaige Wi-
derklage eine besondere Gebühr stattfindet;
2. für einen in die Hauptsache eingehenden motivirten Antrag des Klägers einschlüssig
der Beantwortung einer etwaigen Widerklage die unter Ziffer 1 bezeichnete Gebühr;
3. für motivirte Anträge, welche in die Hauptsoche nicht eingehen, sondern nur einen Vor-
oder Zwischenstreit von prozessualer Natur, eine prozeßhindernde Einrede, die Verwerfung
von Zeugen, Ablehnung von Sachverständigen oder ähnliche Fragen behandeln, ohne Rück-
sicht auf die Classe und die Parteistellung 5 0X, dann für die in Artikel 282 und
283 der Prozeßordnung vorgesehenen Anträge 2 4 70 J.
Außer der in Absatz 1 angegebenen Gebühr kann für die Reinschrift des Originals
eines motivirten Antrages die in Artikel 9 Absatz 1 und 2 bestimmte Abschreibgebühr an-
gesetzt werden.
Für nachträgliche Aenderungen oder Zusätze, die etwaige nachträgliche Aufstellung von
Beweissätzen und dergleichen wird eine weitere Gebühr nicht bewilligt.
Hinsichtlich der vorbezeichucten Gebühren werden die Anwälte der Gewährschaftsbe-
klagten und sonstiger in den Rechtsstreit beigeladenen Personen den Anwälten der Hauptbeklagten,
jeme der Intervensenten den Anwälten der Kläger gleich geachtet.
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