Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Werden nach Beendigung einer Beweisaufnahme oder über Streltigkeiten, die sich in 
einem Vollstreckungs= oder Gantverfahren ergeben haben, oder in ähnlichen Fällen motivirte 
Anträge gewechselt oder bel Gericht hinterlegt, so sind den betreffenden Anwälten oyne Rücksicht 
auf die Parteistellung ihrer Clienten hiefür, je nachdem die Anträge in die Hauptsache eingehen 
oder nicht, die in Ziffer 1 oder in Ziffer 3 des Absatz 1 angegebenen Gebühren zu bewilligen. 
Artikel 25. 
Die in Artikel 24 für die motivirten Anträge bestimmten Gebühren dürfen im Allge- 
meinen nicht blos für die der Gezenpartei zugestellten, sondern auch für die ohne vorherige 
Zustellung bei Gericht hinterlegten motivirten Anträge angesetzt werden. 
Ist jedoch in einem Folle, wo tie Zustellung eincs motiviten Antrages gesetzlich 
vorgeschrieben ist, diese Zustellung unterlassen worden, so darf für den bei Gericht hinterlegten 
Antrag keinerlei Gebühr angesetzt werd#n. 
Für die bel Gericht hinterlegten Abschriften von vorher zugestellten motivirten Anträgen 
werden die in Artikel 9 AUbsatz 1 und 2 bestimmten Abschreibgebühren bewilligt. 
Für die bei Gericht hinterlegten oder der Gegenpartei mitgetheilten nicht motiv#ten 
Anträge dürfen keinerlei Gebühren angesetzt werden. 
Artikel 26. 
Für die Hinterlegung der Anträge in der Sitzung beträgt die Gebühr 
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Findet jedech die Verhandlung in der nämlichen Sitzung statt, so darf für die Hinter- 
legung des Antrages eine besondere Gebühr nicht angesetzt werden. 
Wird nach Hinterlegung der Antröge die Erlossung cines Verbindungsurtheils beantragt, 
so wird für die Stellunz dieses Antrages und den darauf bezüglichen Vortrag noch eine weitere 
Gebühr von 1 J/4.80 J bewilligt. 
Artikel 27. 
Die Gebühr für die mündliche Rechtsvertheidigung, gleichviel ob diese durch 
den aufzestellten Anwalt oder durch einen anderen Advocaten geführt wird, beträgt: 
1) w. un die Verhandlung die Hauptsache betrifft:, 
A. im contradictorischen Verfahren bis zur dritten Classe einschlüssig 8 4, 
in der vierten Classe 12 M,
	        
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