Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

in der fünften Classe. . . 16 M, 
in der sechsten Classe . 20 MA, 
und bei Sachen dieser Classe im Werthsbetrage von über 5000 „K für je neu 
beginnende 5000 J zwei Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 40 K#; 
b. in Versäumungsfällen die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
2) Wenn die Verhandlung nur einen das Verfahren betresfenden Pröjudiclalpunkt, eine 
prozeßhindernde Einrede, einen im Laufe des Prozesses entstandenen das Verfahren 
betreffenden Zwischenpunkt, die Frage der Verwerfung von Zeugen, Ablehnung von 
Sachverstänigen oder eine ähnliche Frage zum Gegenstunde hat, ohre Rücksicht auf 
die Classe im contradictorischen Verfahren 8 MC, in Versäumungssällen die Hälfte; 
3) nach Wiederaufrahme der Verhandlung (Artikel 274 der Prozeßordnung), sowie in 
den Fällen der Artikel 174, 282 und 283 der Prozeßordnung im contradictorischen 
Verfahren 4 /X, in Versäumungsfällen 2/ 
Nimmt die Verhandlung einer Sache mehrere Sitzungen in Anspruch, so wird die 
Gebühr für jede Sitzung bewilligt. Ist die Sitzung jedoch nur unterbrochen und am 
nämlichen Tage fortgesetzt worden, so ist dies als eine weitere Sitzung nicht zu betrachten. 
Artikel 28. 
Der aufgestellte Anwalt, der die mündliche Nechtoͤvertheidigung nicht selbst führt, hat 
für jebe Stunde der Anwesenheit bei der Verhaudlung 1AM 80 anzusprechen. 
Artikel 29. 
Für Vertagung einer zur Verhandlung firirten Sache in der dazu anberaumten 
Sitzung wird den Anwälten, welche in dieser Sitzung onwesend und in die Berhandlung ein- 
zutreten bereit sind oder die Vertagung nicht aus einem in ihrer Person liegenden Grunde 
beantragen, eine Gebühr von 1 -4 80 J bewilligt. 
Für sonstige Vertagungen darf eine Gebühr nicht angesetzt werden. 
Artikel 30. 
Ist die Urtheilsverkündung in eine spätere Sitzung verwiesen worden, so können die 
zur Verkündung erschienenen Anwölte hiefür eine Gebühr von 1/480 4 ansetzen.
	        
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