Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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15) die schriftliche Erklärung des Abstandes vom Prozesse, desgleichen bezüglich der An- 
nahme (Art 497 Abs. 1 und 3 der Prozeßordnung); 
16) alle sonstigen in der gegenwärtigen Verordnung nicht besonders erwähnten der Gegen- 
partei zugestellteu oder bei einem Gerichte, Gerichts= oder Senatsvorstande oder beauf- 
tragten Richter eingereichten Anwaltsacte. 
In anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Fällen darf für das Ersuchen an einen 
Gerichts= oder Senatsvorstand um Anberaumung einer Sitzung eine Gebühr nicht ange- 
setzt werden. 
Artikel 35. 
Für die nach Artikel 113 oder 118 Absatz 2 und 3 der Prozeßordnung aufgestellten 
Kostenverzeichnisse beträgt die Gebühr für die Seite 45 Pfennig. 
Für den Antrag auf Feststellung und Erlassung eines Vollstreckungsbeschlusses wird 
eine writere Gebühr nicht bewilligt. 
Die Gebühr für den Einspruch gegen die Kostenfestsetzung beträgt 90 Pfennig, und 
jene für die Verhandlung hierüber 1 80 J 
Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Kostenverzeichnisse darf eine Gebühr nicht 
angesetzt werden. 
Oritte Abtheilung. 
Verfahren vor den handelsgerichten. 
Artikel 36. 
In den bei einem Handrelsgerichte anhöngigen Rechtsstreitigkeiten wird dem als Ge- 
walthaber oder Beistand aufgestellten Advocaten außer den in der ersten Abthellung bestimmten 
und vorkommenden Falles auch bel den an den Handelsgerichten anhängigen Rechtestreiten Platz 
greifenden Gebühren für Arrha und für die mündliche Verhandlung dilselbe Gebühr wie in 
dem Verfahren bei den Bezirksgerlchten ale Civilgerichten erster Instanz bewilligt. 
Für Vertretang oder Verbeistandung einer Partei bei einer Bewelsaufnahme oder Vir- 
gleichsverhandlung in der Sitzung oder vor einem beaufktagten Richter wird, eine Gebühr von 
2 „MK für jede Stunde bewilligt. Die Bestinnnungen des Artikel 33 Absech 3 und 9 kommen 
auch hier zur Anwendung,
	        
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