Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2) für eine Proteskation gegen einen Zahlungsbefehl (Art. 668 der Prozeßordnung); 
3) für ein Gesuch um Erlassung eines Vollsteeckungsbeschlusses (Art. 561 der 
Prozeßordnung). 
Fünfte Abtheilung. 
Verfahren im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln. 
Erster Abschuitt. 
verfahren vor den Appellations- und Handel lationsgerichten 
  
Artikel 40. 
Seweit im gegenwärtigen Abschnitte nicht anders bestimmt ist, haben die Advocaten 
im Verfahren vor den Axpelluions= und Hmdelsappellationsgerichten dieselben Gebühren wie 
im Verfahren bei den Bezirksgerichten als Civilgerichten erster Instanz angusprechen. 
Artikel 41. 4 
Die Arrh# darf, wenn der Adrocat die Partei auch im ersten Rechtszuge vertreten 
oder verbeist indet hat, nur zur Hälfte angerechnet werden. 
Artikel 42. 
Die Gebühr für motivirte Aaträge beträgt sowohl für den Anwalt des 
Appellanten als für jenen des Appellaten: 
bis zur dritten Closse einschlüssig 7 # 
in der vierten Classe 11 M, 
in der fünften C asse 14 M., 
in der sechsten Classe 18.4, 
und bei Sachen dieser Classe im Werthsbetrage von über 5000 .X für je neu beginmende 
5000 „M zwei Mork mehr, im Ganzen jedoch nicht über 40 -; 
wenn es sich aber nur um einen prozessualen Vor= oder Zwischenpunkt handelt, die 
Hülste dieser Sähe. « 
Die Bestimmungen des Artikel 24 Absatz 2 und 3, und des Artikel 25 kommen 
auch hier zur Anwendung.
	        
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