Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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in der zweiten Classe 11 —4, 
in der dritten Classe 16 M. 
Eine Arrha darf nicht angesctzt werden, wenn der für die Nichtigkeitsbeschwerde be- 
stellte Anwalt in der Sache schon früher, gleichviel ob bei dem obersten Gerichtshofe oder in 
einer früheren Instanz, als Anwalt, sonstiger Gewalthaber oder Beistand aufgestellt war. 
In dem Falle der Zulässigkeit des Ansatzes einer Arrha hat dieselbe derjenige Anwalt 
zu beziehen, welcher die mündliche Vertretung der Nichtigkeitsbeschwerde bei dem obersten Ge- 
richtshofe führt. 
Artikel 52. 
Die Gebühr für die Beschwerdeschrift, desgleichen für die Anwort hierauf beträgt: 
in der ersten Classe 7 , 
in der zweiten Classe 14 M, 
in der dritten Classe 22 -J 
Für die durch einen besonderen Act geschehene Anzeige von der Bestellung eines An- 
waltes für die Rlchtigkeitsbeklagten darf, wenn der bestellte Anwalt eine Antwort auf die Be- 
schwerdeschrift zustellen läßt, eine besondere Gebühr nicht angesetzt werden, andernfalls beträgt 
die Gebühr hiefür 1 80 J. 
Außer der im Absatz 1 angegebenen Gebühr kann für die Reinschrift des Originals 
der Beschwerdeschrift und der Antwort darauf die im Art 9 Absatz 1 und 2 bestimmte Ab- 
schreibgebühr angesetzt werden. 
Artikel 53. 
Die Gebühr für die Hinterlegung der Acten auf der Gerichtsschreiberes beträgt 
3 60 J. Dieselbe Gebühr wird für die Benachrichtigung des Gegenanwaltes einschließ- 
lich der nachträglichen Einreichung der Zustellungsurkunde bewilligt. 
Artikel 54. 
Die Gebühr für den Vortrag in der öffentlichen Sitzung beträgt, gleichviel 
ob für die Gegenpartei ein Anwalt aufgetreten ist oder nicht: 
in der ersten Classe 8 /, 
in der zweiten Clisse 20 M, 
in der dritten Closse 30 
Oie Bestimmung des Artikel 27 Absatz 2 findet auch hier Anwendung.
	        
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