Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

.M 60. 719 
Artikel b5. 
Ist die Urtheilsverkündung in eine spätere Sitzung verwiesen worden, so können die 
zur Verkündung erschienenen Anwälte hiefür eine Gebühr von 14 80 J ansetzen. 
Auswärtige Advocaten dürfen, wenn sie die Urtheilsverkündung abwarten, für den 
hiedurch veranlaßten längeren Aufenthalt am Gerichtssitze nichts ansprechen. 
Artikel 56. 
So weit im gegenwärtigen Abschnitte besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, 
grelfen die für das Verfahren bei den Appellationsgerichten bestimmten Gebühren auch bei dem 
obersten Gerichtshofe Platz. 
Artikel 57. 
Vorstehende Bestimmungen kommen ouch bei den in Artikel 810 der Prozeßordnung 
behandelten Nichtigkeitsbeschwerden zur Anwendung. 
Sechste Abtbellung. 
Volltreckungs- und Gantverfahren. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 68. 
Bei den in einem Vollstreckungs= oder Gantverfahren vorkommenden Klagen und 
Streitigkelten greifen die für das Verfahren bei den betreffenden Gerichten festgesetzten Ge- 
bühren Platz. 
Gleiches gilt für dle im Vollstreckungs= und Gantverfahren veranlaßten Eingaben, 
Vorstellungen und dergleichen, soweit die gegenwärtige Abtheilung andere Bestimmungen nicht 
enthält. 
Im Vollstreckungs= und Gantverfahren wird den Advocaten, welche das Verfahren 
gleichviel ob mittels Klage oder auf anderem Wege betreiben, oder Betheiligte in einem solchen 
Verfahren vertreten oder verbeistanden, desgleichen bei Streltigkeiten, welche nur die Zulässigkelt,
	        
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