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Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegen-
stände genau bezeichnet sein müssen, bel der Postanstalt niederlegen. Die schrift-
liche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im
Fall des S. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für
den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§. 25).
U. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth-
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthan-
gabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind
bezüglich der Bestellung:
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige
Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs-
scheinen,
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
m. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist
nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
V Bet eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zu-
nächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten,
sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige
Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt Bei Postanweisungen wird zunächst
nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Mdresse
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausge-
sprochen hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Brlefen mit Behändigungsschein an-
kommt (§. 35);