Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

54 
Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegen- 
stände genau bezeichnet sein müssen, bel der Postanstalt niederlegen. Die schrift- 
liche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im 
Fall des S. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für 
den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§. 25). 
U. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthan- 
gabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind 
bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige 
Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs- 
scheinen, 
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
m. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach 
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist 
nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bet eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zu- 
nächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, 
sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige 
Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt Bei Postanweisungen wird zunächst 
nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Mdresse 
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausge- 
sprochen hat (§. 21); 
2) wenn es auf die Bestellung von Brlefen mit Behändigungsschein an- 
kommt (§. 35);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.