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Art oder Giltigkeit des Verfahrens oder einzelner Acte, den Ort, die Zeit oder die Beding=
unzen der Versteigerung oder sonstige prozessuale Fragen betressen, im ersten Rechtszuge eine
Acerha nicht bewilligt. Bei Streitigkeiten, wo hiernach eine Arrha zu bewilligen ist, daif die-
selbe im nämlichen Verfahren von dem nämlichen Aevecaten nur einmal angesetzt werden, wenn
sich in diesem Verfahren auch verschiedene Streitigkeiten ergeben oder der Advccat bei der be-
treffenden Streitigkeit mehrere Betheiligte vertritt. Außerdem kommt die Bestimmung des
Artikel 20 auch hier zur Anwendung.
Wo nach den vorstehenden Bestimmungen eine Arrha nicht Platz greift, findet im
Vollstreckungs= und Gantverfahren die Vorschrift des Artikel 14 Absatz 2 entsprechende An-
wendung, wenn die für die Vornahme der betreffenden Handlung zu bewilligende Gebühr nicht
unter 1 J44 80 J betragen würde.
Artikel 59.
Im Vollstreckungs= und Guntverfahren sind alle Gebühren, gleichviel ob sie in der
gegenwärtigen Abtheilung oder für das gerichtliche Verfahren überhaupt bestimmt sind, mit
Ausnahme der in Artikel 8 und 9 festgesetzten Reiseentschädigung und Abschreibgebühr auf die
Hälfte zu ermäßigen, wenn der Anspruch, für welchen die Vollstreckung statifindet, bezlehungs-
weise der Werth der Gantmasse den Betrag von 300 -¼ nicht übersteigt. Doch darf die so
geminderte Gebühr nicht unter 1 /1 herabsinken und erleiden Gebühren in diesem oder einem
niedrigeren Betrage keine Minderung.
Gleiches hat bei den in einem solchen Verfahren vorkommenden, nach den einschlägigen
Bestimmungen der Prozeßordnung zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehörigen Klagen und
Streitigkeiten bezüglich der für das Verfahren bei den Bezirksgerichten Platz greifenden Gebühren
zu geschehen, wenn der Streitgegenstand den Betrag von 300 J nicht übersteigt.
Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind die zur Zeit der Ein-
leitung der Vollstreckung oder des Ganterkenntnisses bereits verfallenen Zinsen und angewachsenen
Kosten, nicht aber die späteren Zinsen und Kosten in Rechnung zu bringen.
Artikel 60.
Die Gebühr für die in Artikel 829 der Prezeßordnung bezeichnete Anmeldung, sowie
jene für Erholung des in Artikel 828 bezeichneten Zeugnisses beträgt 90 J.