Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der  Prozeßordnung)  einschließlich  der  Einsicht  der  Acten  des  Gantverfahrens  (Artikel  1258)
beträgt  5k  und,  wenn  die  angemeldete  Forderung  der  fünften  oder  sechsten  Wertheclasse
angehört,  10  M

Die  Bestimmungen  des  Artikel  75  Ziffer  3  und  Absatz  2  finden  bei  den  vorbezeichneten
  Anmeldungen  gleichmößige  Anwendung.

Artikel  79.

Die  Gebühr  für  ein  Gesuch  um  Zulassung  zur  nachträglichen  Anmeldung  oder  Anfechtung
  eines  Anspruches  einschließlich  der  Veranlassung  der  Mittheilung  an  die  Betheiligten
(Artikel  1270  der  Prozeßordnung)  beträgt  1  4  80  J.

Artikel  80.

Für  die  in  Artikel  1272  der  Prozeßordnung  vorgeschriebene  Hinterlegung  eines
motivirten  Antrages  und  etwaiger  Beweisurkunden  auf  der  Gerichtsschreiberei  wird  eine  Gebühr
von  1  /  80  J  bewilligt.

Artikel  81.

Für  Einsichtnahme  von  dem  Vertheilungsplane  und  etwaiger  Abgabe  von  Erinnerungen

beträgt  die  Gebühr  5
Artikel  82.

Für  Vertretung  oder  Verbeistandung  eines  Betheiligten  bei  Gläubiger-Versammlungen
und  sonstigen  Verhandlungstagfahrten  wie  bei  der  Verhandlung  vor  dem  Commissär  beträgt
die  Gebühr  4  J

Diese  Gebühr  darf,  wenn  der  Advocat  mehrere  Personen,  welche  nicht  zusammen  eine
Partei  bilden,  vertritt,  für  jede  Person  besonders  angerechnet  werden.

Siebente  Abthellung.
SIchiedsgerichte.
Artikel  83.

Für  Vertretung  oder  Verbeistandung  bei  schiedsgerichtlichen  Verhandlungen  sind  dieselben
  Gebühren  zulässig,  wie  sie  für  das  Verfahren  vor  den  Handelsgerichten  bestimmt  sind.