M 60. 729
2) für Belwohnung bei dem Interrogatorium und den etwaigen Beweisaufnahmen für
jede Stunde 1 /4 80 4;
3) für die Anfertigung und Verbiffentlichung eines Auszuges aus dem Urtheile, durch
welches die Interdiction ausgesprochen oder ein gerichtlicher Beistand ernannt wird, 5 3%
- Artikel 92.
Die Gebühr für das Gesuch um Erlassung der in Artikel 93 des Einführungsge-
setzes zur Prozeßordnung erwähnten Edictalladung beträgt 54,
jene für das Gesuch um Einweisung in den Besitz, falls diese= nach dem angeführten
Artikel 93 Absatz 2 ohne weitere Verhandlung in geheimer Sitzung zu erfolgen hat, 3460 J.
Artikel 93.
Die Gebühr für das Gesuch um Ertheilung der gerichtlichen Ermächtizung, von welcher
in Artikel 796 des code civil und Artikel 986 des code de procédure civile die Rede
ist, beträgt, gleichviel ob es an den Vorstand des Bezirks= oder an jenen des Einzelngerichts
gerichtet wird, 1 80 J+;
jene des Gesuchs um Anordnung der Abschätzung der zu einer Beneficlarmassa gehs-
rigen Immobilien zum Zwecke der Veräußerung derselben 3/4 60 J und
jene des Gesuchs um Bestätigung des Expertenberichts 1. M 80 4.
Artikel 94.
Für das Purgatlonsverfahren werden folgende Gebühren festgesetzt, für:
1) Anfertigung des in Artikel 2183 des code civil bezeichneten Schriftstückes einschließlich
der Veranlassung der Zustellung und zwar für die in Ziffer 1 und 2 erwähnten
Auszüge 11 JX4, und für jede in die in Ziffer 3 bezeichnete Tabelle aufzunehmende
Hypothekareinschreibung 90 J,
2) Hinterlegung einer Abschrift des Erwerbstitels auf der Gerichtsschreiberei nach Artikel
2194 des code civil einschließlich der Veranlassung der erforderlichen Zustellungen 5 J,
3) Veranlassung der in dem Staatsrathsgutachten vom 9. Mal 1807 für den dort vor-
gesehenen Fall vorgeschriebenen Bekanntmachungen 3 #4 60 J,
4) Erholung der nöthigen Hypothekenauszüge 3 4 60 J.
Bei der Wiederversteigerung greifen die für das Suhhastationsverfahren festgesetzten
Gebühren Platz.
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