Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 95. 
In dem in Artikel 111 des Einführungsgesetzes zur Prozeßordnung angeführten Foll 
beträgt die Gebühr für Erwirkung der Erlaubniß zur Vorladung 1 80 J und jene für 
die Vertretung oder Verbeistandung einer Partei bei der betreffenden Verhandlung für jede 
Stunde 1 4 80 J. 
Artikel 96. 
Bel possessorischen Klagen richten sich die Gebühren nach der zwelten Classe. Die 
Gebühr für die mündliche Rechtsvertheidigung im zweiten Rechtszuge wird jedoch auf 11 — 
festgesetzt. 
Artikel 97. 
Soweit die gegenwärtige Abtheilung nichts besonders bestimmt, sind die nach den sonstigen 
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung sich ergebenden Gebühren in Ansatz zu bringen. 
Insbesondere finden auf die in der gegenwärtigen Abtheilung nicht besonders erwähnten 
Gesuche und Vorstellungen (requstes) die Bestimmungen des Artikel 14 Anwendung. Die 
Ehescheidungsklage (Art. 236 c. civ.) ist als Klagschrift zu behandeln. 
Neunte Abtbeilung. 
Gebühren der BRechtspraktikanten. 
Artikel 98. 
Wurde eine mündliche Rechtsvertheidigung unter dem Belstande des aufgestellten An- 
walts von einem geprüften Rechtspraktikanten geführt, so ist hierauf bei Feststellung der Kosten 
keine Rücksicht zu nehmen, die Sache vielmehr so zu behandeln, als wenn der aufgestellte An- 
walt die mündliche Rechtsvertheidigung selbst geführt hätte. 
Artikel 99. 
Das den Advocaten durch Artikel 8 Absatz 1 bewilligte Taggeld wird bezüglich der 
Rechtspraktikanten auf 4 4 50 J für den halben, und auf 9 „A für den ganzen Teg er- 
mäßigt; die Gebühr für das Uebernachten kommt jedoch den letzteren im gleichen Betrage wie 
den Advocaten zu.
	        
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