Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

N 60. 731 
Im Uebrigen werden den Rechtspraktikanten als Bevollmächtigten oder Beiständen bei 
Handels= oder Einzelngerichten dieselben Gebühren bewilligt, wie sie in der gegenwärtigen Ver- 
ordnung für die Advocaten festgesetzt sind. 
Schlußbestimmung. 
Artikel 100. 
Gegenwärtige Verordnung tritt im Umfange des ganzen Königreiches mit dem 1. Ja- 
nuar 1876 in Wirksamkeit. 
Sie findet auf Handlungen, welche vor dem bezeichneten Tage vorgenommen sind, keine 
Anwendung. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung über die Arrha und über die Pauschal- 
summe für Porto finden auch aus alle vor dem bezeichneten Tage anhängig gewordenen, in dem be- 
treffenden Rechtszuge nech nicht erledigten Rechtssachen Anwendung. 
Berechnet sich jedoch in einem solchen Falle die Arrha nach den bisherigen Bestim- 
mungen höher als nach jenen der gegenwärtigen Verordnung, so kann der höhere Betrag in 
Ansatz gebracht werden 
Hohenschwangau, den 27. November 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Deer General-Secrctär, 
Ministerialrath Röckelein. 
118“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.