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Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nach den für die Staats-
beamten der 4. Rangklässe gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vor-
behaltlich anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
8 10.
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm satzungs-
gemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von den ihm
überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allgemeinen Witwen-
Verpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (5§ 29) —:
1. die Jinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien;
2. die in den §§ 17) 26 bezeichneten Beiträge;
3. die Beiträge der Landeskirchen (S§ 11 bis 13);
4. die Beiträge des Staates.
. 11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds die-
jenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der
übrigen Einnahmen (5 10 Zisser 1, 2) 4) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis-
beträge zu decken.
8 12.
Die Verteilung der im § 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder Landes-
kirche 3 Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den Fonds
abzuführen, sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren Prozentsatz für
ausreichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung für
das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
6 13.
Reichen die nach § 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung
aller Verpfstichtungen des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus,) so ist der
Verwaltungsausschuß befugt:
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu 1 Prozent der in ihnen veranlagten
Staatseinkommensteuer zu erhöhen;
b) das Witwengeld bis zu den im 9.24 bestimmten Mindestsätzen herab-
zusetzen.