Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Winksamkeit. 
Hohenschwangau, den 26. November 1875. 
Ludwig. 
v. Peufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt. 
Königlich Allerhöchste Verorduung, dle Nückvergütung des Localmaljzaufschlags betr. 
Cudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben Uns allergnädigst bewogen gefunden, im Hinblick auf die Einführung 
der Reichswährung, sowie auf Grund des Artikels 83 des Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 16. Mai 1868 zu verordnen, was folgt: 
. 1. 
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus- 
geführt, so ist der Localmalzaufschlag bis auf Weiteres mit 35 Pfennig vom Hektoliter oder 
vom Faß braunen und mit 20 Pfennig vom Hektoliter oder vom Foß weißen Bieres 
zurückzuvergüten, wenn der Localmalzaufschlag mit 1 /X vom Hektoliter oder vom Faß Malz 
erhoben wird:
	        
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