Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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bel Versteigerungen von Mobilien: 
bei einem Betrage der Strichgelder bis zu 900 -X einschließlich 3 Procent, 
bei einem höheren Betrage derselben: 
für den Betrag bis zu 900 -X einschließlich . . 3 Procent, 
für den Betrag von mehr als 900 -X bis zu 1800 M. 6 unfes 2 Procent, 
für den Betrag von mehr als 1800 fK4K. . . 1 Procent, 
bei Versteigerungen von Immobilien: 
bel einem Betrage der Strichgelder bis zu 1800 „M einschließlich 1 Procent, 
bei einem höheren Betrage derselben: 
für den Betrag bis zu 1800 . M einschließlich . . 1 Procent, 
für den Betrag von mehr als 1800 M.. ½ Procent. 
Artikel b. 
Bei Geschäften, welche mit Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes der Verhand- 
lung honorirt werden, bildet, sowelt nicht in den folgenden Artikeln 6, 7, 8 etwas Anderes 
bestimmt ist, die Vertragsgegenstandssumme, welche nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1, 
donn der Artikel 27, 28, 29 Absatz 1 und 30 des Gesetzes vom 28. Mal 1852 über das 
Torregulativ für die Verhandlungen der nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der 
Polizei= und Finanzverwaltung bei Berechnung der dem Aerar zukommenden Taxe zum Grund 
zu legen ist, auch die Grundlage für die Berechnung des dem Notar gebührenden Honorars. 
Artikel 6. 
Findet ein Umtausch der Grundstücke einer ganzen Ortsflur oder eines Theiles einer 
solchen zum Zwecke der Zusammenlegung nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 des Gesetzes 
vom 10. November 1861, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, statt, so ist bei 
Berechnung der verhältnißmäßigen Gebühr für die Beurkundung des Vertrages oder der Ver- 
träge über die hiebei vorkommenden tensane (Artikel 1 gegenwärtiger Verord= 
nung) der Gesammtwerth der in das Zus gJungs-Unternehmen gezogenen Grundstücke zum 
Grunde zu legen. 
Hiebei blelbt die Anwendung der Artikel 37 und 38 mit 39 gegenwärtiger Verord- 
nung vorbehalten.
	        
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