Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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die Beglaubigung einer Abschrift (Art. 83 des Notariatsgesetzes), wenn dieselbe nicht 
mehr als einen Bogen einnimmt; für jede weitere Seite werden 10 J bezahlt; 
Anzeigen des Notars an das Verlassenschaftsgericht über die von ihm errichteten und 
bei ihm hinterlegten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge; 
die Uebersendung von Ausfertigungen der vor dem Notar errichteten letztwilligen Ver- 
fügungen und Erbverträge (Art. 27 und 28 des Notariatsgesetzes); 
die Uebersendung einer gemäß Art. 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes von dem Notar 
aufgenommenen Erklärung an das zuständige Gericht, insoferne diese nicht von den Betheiligten 
selbst besorgt wird; 
die Vorlage eines in Folge gerichtlichen Auftrages aufgenommenen Inventars oder der 
Versteigerungsacten; 
Vorlagen, welche durch gerichtliche Aufträge gemäß Art. 51 des Notariatsgesetzes ver- 
anlaßt werden; 
die Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen; umfaßt jedoch die öffentliche Bekannt- 
machung mehr als eine Seite, so wird für jede weitere ganz oder thellweise in Anspruch ge- 
nommene Seite gleichfalls 1. 4 vergütet; 
die Festsetzung einer Immoblliar-Versteigerungstagsfahrt. 
Vierter Abf chnitt. 
Von den Gebühren, welche nach Verhältniß der auf das Geschäft verwendeten Zeit 
erhoben werden. 
Artikel 17. 
Nach Verhältniß der auf das Geschäft verwendeten Zeit werden vergütet: 
Verträge über Alimentation außerehelicher Kinder mit oder ohne Anerkennung der Vaterschaft; 
Vergleiche, welche weder das Anerkenntniß einer bestimmten Schuldsumme, noch eine 
Eigenthumsübertragung enthalten; 
Inventuren und Schätzungen; 
AqAuidationen und Berechnungen; 
Aufnahme von Zengenaussagen und Gutachten Sachverständiger; 
Versteigerungen von Mobllien;
	        
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