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die Beglaubigung einer Abschrift (Art. 83 des Notariatsgesetzes), wenn dieselbe nicht
mehr als einen Bogen einnimmt; für jede weitere Seite werden 10 J bezahlt;
Anzeigen des Notars an das Verlassenschaftsgericht über die von ihm errichteten und
bei ihm hinterlegten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge;
die Uebersendung von Ausfertigungen der vor dem Notar errichteten letztwilligen Ver-
fügungen und Erbverträge (Art. 27 und 28 des Notariatsgesetzes);
die Uebersendung einer gemäß Art. 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes von dem Notar
aufgenommenen Erklärung an das zuständige Gericht, insoferne diese nicht von den Betheiligten
selbst besorgt wird;
die Vorlage eines in Folge gerichtlichen Auftrages aufgenommenen Inventars oder der
Versteigerungsacten;
Vorlagen, welche durch gerichtliche Aufträge gemäß Art. 51 des Notariatsgesetzes ver-
anlaßt werden;
die Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen; umfaßt jedoch die öffentliche Bekannt-
machung mehr als eine Seite, so wird für jede weitere ganz oder thellweise in Anspruch ge-
nommene Seite gleichfalls 1. 4 vergütet;
die Festsetzung einer Immoblliar-Versteigerungstagsfahrt.
Vierter Abf chnitt.
Von den Gebühren, welche nach Verhältniß der auf das Geschäft verwendeten Zeit
erhoben werden.
Artikel 17.
Nach Verhältniß der auf das Geschäft verwendeten Zeit werden vergütet:
Verträge über Alimentation außerehelicher Kinder mit oder ohne Anerkennung der Vaterschaft;
Vergleiche, welche weder das Anerkenntniß einer bestimmten Schuldsumme, noch eine
Eigenthumsübertragung enthalten;
Inventuren und Schätzungen;
AqAuidationen und Berechnungen;
Aufnahme von Zengenaussagen und Gutachten Sachverständiger;
Versteigerungen von Mobllien;