Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 61. 745 
Urkunden über Besitzergreifung, Uebergabe oder Vorzeigung von Llegenschaften oder 
Mobilien, Anbieten der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Annahme einer Leistung, über 
Geldvorzählung und dergleichen Thatsachen; 
Vollmachten, deren Aufnahme mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt; 
die Beurkundung von Kündigungen, Protestationen, Reservationen, Mahnungen und 
dergleichen zur Mittheilung an Dritte bestimmte Erklärungen, 
Quittungen, Verzichte, Erklärungen und Verträge über Erlassung oder Stundung einer 
Schuld, wenn diese mehr als 200 J/ beträgt; 
Erklärungen über Annahme oder Widerruf von Schenkungen. 
Erklärungen in Hypothekensachen als: Hypothekenbestellungen, Erklärungen über Zu- 
stimmung zu Vormerkungen und Löschungen von Hyotheken oder Dispositionsbeschränkungen, 
zur Vinculirung einer im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung b über Einräumung der 
Priorität und dergl., wenn die Forderung den Betrag von 200-X übersteigt; 
Erklärungen in Verlassenschaftssachen, z. B. über Erbschaftsantritt, Testamentsaner= 
kennung; 
Erklärungen über Zustimmung zu einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, zur 
Verehelichung von Kindern und Pflegebefohlenen, über Zusicherung einer Aussteuer und andere 
derartige einseitige Erklärungen; 
die Beurkundung der Hinterlegung von Urkunden zum Zwecke der Aufbewahrung, 
sowie die Beurkundung der Zurückgabe solcher Urkunden; 
die Hinterlegung einer gerichtlichen oder in siegelmäßiger Form errichteten Urkunde 
gemäß Artikel 152 des Notariatsgesetzes; 
die Hinterlegung einer Privaturkunde gemäß Artikel 22 des Notariatsgesetzes, insoweit 
nicht Artikel 36 der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung kommt; 
die Uebergabe einer bei dem Notare verschlossen hinterlegten letztwilligen Verfügung 
bei dem Verlassenschaftsgerichte (Artikel 28 des Notariatsgesetzes); 
Geschäfte, welche zwar begonnen worden, jedoch ohne Verschulden des Notars nicht 
zum Abschlusse gekommen sind; 
alle Handlungen des Notars, für welche in der gegenwärtigen Verordnung eine andere 
Gebührenbestimmung nicht enthalten ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 33 und 
34 der gegenwärtigen Verordnung. 
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