Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 18. 
Das Zeithonorar beträgt für eine Stunde zwei Mark; jede angefangene Stunde wird 
der vollendeten gleichgeachtet. 
Artikel 19. 
Als zu dem Geschäfte verwendete Zeit kommt nicht blos die zum Niederschreiben der 
Urkunde verwendete, sondern auch jene Zeit in Anschlag, welche durch die der Beurkundung 
vorausgegangenen, dieselbe vorbereitenden Besprechungen mit den Betheiligten, durch die etwa 
in Abwesenheit der Betheiligten gepflogenen Vorarbeiten des Notars, z. B. Durchsicht von 
Acten, Rechnungen und anderen Urkunden, dann bei Geschäften, welche außerhalb des Geschäfts- 
locales des Notars vorgenommen und für welche keine Reisegebühren vergütet werden, durch 
den Gang zu und von dem Orte der Verhandlung in Anspruch genommen worden ist. 
Artikel 20. 
Mußte der Notar zur Vornahme des Geschäftes eine Reise machen, so darf der zur 
Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Zeittare nicht in Anschlag gebracht 
werden. 
Artikel 21. 
Die Notare sind gehalten, in den Urkunden über Geschäfte, für welche das Zeithonorar 
zu bezahlen ist, die zu dem Geschäfte verwendete Zeit vorzumerken. 
Hat eine Zeitverwendung auf Vorarbeiten stattgefunden, so ist kurz zu bemerken, 
worin dieselben bestanden haben. 
Fünfter Abschnitt 
Von den Ausfertigungsgebühren. 
Artikel 22. 
Für die Urschrift einer Notariatsurkunde kann eine Schreibgebühr nicht in Anspruch 
genommen werden. A 
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Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet.
	        
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