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bühren für die Beförderung zu und von der Eisenbahn, dann für das Fortschaffen des Ge-
päckes vergütet.
Der Notar ist nur dann gehalten, von der Eisenbahn Gebrauch zu machen, wenn
1) weder sein Wohnort, noch der Ort seines Geschäftes weiter als 2 Kilometer von
einer Eisenbahnstation entfeint ist, oder wenn bei weiterer Entfernung des einen
oder andern Ortes von einer Eisenbahnstation die zu benützende zusammenhängende
Elsenbahnstrecke mindestens 37 Kilometer beirägt, wenn ferner
2) die Eisenbahn auch zur Rückfahrt benützt werden kann, ohne daß der Notar nach
Beendigung des Geschäftes länger als zwei Stunden auf die Rückfahrt des Zuges
zu warten braucht, endlich auch
3) die Abfahrt der zu benützenden Bahnzüge zu solcher Zeit stattfindet, doß der Notar
nicht genöthigt ist, vor 6 Uhr Morgens seinen Wohnort zu verlassen, oder erst
nach 10 Uhr Abends nach Hause zurückzukehren.
Hat der Notar das Geschäft aus Veranlassung des Bethelligten nach 7 Uhr Abends
oder vor 7 Uhr Morgens vorgenommen, so kann er außer den Reisegebühren eine weitere Ge-
bũhr von 5 MA. 50 in Anspruch nehmen.
Artikel 25.
Nimmt der Notar außerhalb seines Wohnortes bei einer und derselben Reise mehrere
Geschäste mit verschiedenen Bethelligten vor, so können die Ressegeböhren doch nur einmal an-
gerechnet werden.
Haben mehrere Personen, welche bei verschiedenen Geschäften betheiligt sind, die Reise
veranlaßt, so sind die Reisegebühren unter dieselben verhältnißmößig zu vertheilen.
Artikel 26.
Wenn ein Notar sich veranlaßt sieht, an einem von seinem Wohnsitze entfernten Orte
des Bezirksgerichts-Sprengels regelmäßig und ohne daß er zu einem bestimmten Geschäfte ge-
rufen wurde, sich einzufinden, um sich doselbst mit denjenigen Personen, welche seine amtliche
Thätigkeit etwa in Anspruch nehmen wellen, zu besprechen und auf deren allenfallsiges Ver-
langen Urkunden aufzunrhmen, so können für Geschäfte, welche der Notar bei solcher Gelegen-
heit vornimmt, Reisegebühren nicht in Anspruch genommen werden.