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Siebenter Abschnitt.
Von den Gebühren für die zweiten Notare, für die Notariatszengen und Ausrufer.
Artikel 27.
Eins gemäß Artikel 55 des Notariatsgesetzes zur Aufnahme einer Notariatsurkunde
beigezogener zweiter Notar hat eine Gebühr von zwei Mark anzusprechen, soferne nicht der
für ihn verursachte Zeitaufwand mehr als eine Stunde beträgt. Ist letzteres der Fall, so er-
höhen sich seine Gebühren für jede weltere angefangene Stunde um zwei Mark.
Artikel 28.
Hat der zweite Notar einer außerhalb seines Wohnortes vorzunehmenden Verhandlung
beizuwohnen, so kann er Reisegebühren nur nach Maßgabe des mit den Betheiligten getroffenen
Uebereinkommens in Anspruch nehmen.
Artikel 29.
Die Honorirung der Instrumentszeugen, welche von den Betheiligten selbst beigebracht
worden sind, bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen derselben überlassen.
Dasselbe gilt in Ansehung der beizuziehenden Auskunfts= und Vertrauenspersonen
(Artikel 62, 58 und 59 des Notariatsgesetzes).
Artikel 30.
Werden die Instiumentszeugen auf Verlangen der Betheiligten vom Notar berufen,
so kann derselbe, wenn die Anwesenheit der Zeugen nicht länger als eine Stunde währt, für
jeden derselben eine Gebühr von 60 Pf. verrechnen. Währt die Anwesenheit der Zeugen bei Auf-
nahme einer und derselben Urkunde länger als eine Stunde, jedoch nicht länger als vier Stun-
den, so kann für jeden derselben eine Gebühr von einer Mark, bei einem längeren Zeitauf-
wande von zwei Mark in Ansatz gebracht werden.
Müssen sich die vom Notar berufenen Zeugen über 2 Kilometer von ihrem Wohnorte
entfernen, um dem Geschäfte beizuwobnen, so können für die Zeugen Überdieß Reisegebühren
verrechnet werden, welche für je 2 Kilom eter der Entfernung ihres Wohnsitzes vom Orte der
Verhandlung — die Hin und Herreise zusammengenommen — 60 Pf. betragen.