Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 31. 
Bei Versteigerungen von Mobilien oder einer größeren Anzahl von Liegenschoften kann 
der Notar einen Ausrufer beiziehen, wenn nicht ein solcher von den Betheiligten selbst aufge- 
stellt wird, und für denselben die ortsübliche Gebühr in Ansatz bringen. 
Tchter Abschnitt. 
Allgemeiue VBestimmungen. 
Artikel 32. 
Enthält eine und dieselbe Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, so kann von dem Notar 
nur das verordnungsmäßige Honorar für Eines derselben in Ansatz gebracht werden. Die 
Wahl des in Ansatz zu bringenden Honorars steht dem Notar zu. 
Artikel 33. 
Für die Einsicht des Hypothekenbuches zum Zwecke einer vom Notar zu errichtenden 
Urkunde, dann für Briefe, welche der Notar zu diesem Zwecke an die Betheiligten oder an 
Dritte zu schreiben hat, kann, wenn dos Geschäft zu den im 1., 2. und 3. Abschnitte auf- 
gezählten gehört, eine besondere Gebühr nicht in Anspruch genommen werden. 
Gehört das Geschäft aber zu den im 4. Abschnitte aufgezählten, oder wird für eines 
der im vorigen Absatze genannten Geschäfte die Zeittaxe erhoben (Artikel 37), so kann die 
auf solche Vorbereitungshandlungen verwendete Zeit in Anschlag gebracht werden. 
In jedem Falle kann der Netar, wenn er auf Verlangen der Betheiligten zum Zwecke 
der Einsicht des Hypothekenbuches eine Reise unternimmt, nach Maßgade des Artikel 24 Reise- 
gebühren in Anspruch nehmen. 
Artikel 34. 
Für die Vorlage einer Notariatsurkunde bei dem zuständigen Gerichte gemäß Artikel 
13 und 15 des Netarlatgesetzes; 
für die in Artikel 15 Absotz 1 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen; 
für die an die k Rentämter zu erstattenden Besitzveränderungsanzeigen; 
für Ladungen zu Inventarisationen, vom Geiichte angeordneten Versteigerungen und 
zu anderen dem Netar vom Gerichte oufgetragenen G. schäften (Mtikel 24 des, Notariategesetzes);
	        
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