Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Hebamme vielmehr die zweite Gebärende unverzügl ich an eine andere Hebamme oder an 
einen approbirten Arzt zu verweisen. 
g. 6. 
Bei regelwidrigen, schwierigen oder irgendwie bedenklichen Geburtsfällen haben die 
Hebammen die rechtzeitige Herbeirufung eines approbirten Arztes zu veranlassen. 
Sollten die Gebärende oder deren Angehörige es ablehnen, einem solchen Ansinnen zu 
entsprechen, so hat die Hebamme duich Wiederholung ihres Antrages vor Zeugen oder auf 
sonstige Weise dafür zu sorgen, daß sie erforderlichen Falles die Erfüllung der ihr im Absatze 1 
dieses Paragraphen auferlegten Verpflichtung nachzuweisen im Stande ist. 
S. 7. 
Leistet eine Hebamme einer an Kindbettfieber erkrankten Wöchnerin Hilfe, so hat 
dieselbe, wenn sie andere Wöchnerinnen besucht oder zu Gebärenden gerufen wird, die größte 
Reinlichkeit zu beobachten und insbesondere vor der Vornahme von Untersuchungen ihre Hände sorg- 
fältig mit desinficirenden Stoffen — z. Be einer dreiprocentigen Lösung von Carbolsäure — zu waschen. 
S. S. 
Die Hebammen sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Berufes den Weisungen approbirttr 
Aerzte Folge zu leisten. 
K. 9. 
Gelangen Vorfälle, welche die Verheimlichung einer Schwangerschaft oder Niederkunft, 
die Abtreibung oder Tödtung der Leibesfrucht einer Schwangeren, die Unterschiebung, Ver- 
wechselung oder Aussetzung eines Kindes oder die Verübung eines Kindesmordes vermuthen 
lassen, zur Kenntniß einer Hebamme, so hat dieselbe hievon unverzüglich der betreffenden Orts- 
polizelbehörde Anzeige zu erstatten. 
" 10. 
Die Verpflichtung der Hebammen zur Anzeige 
a) von Entbindungen, 
b) von dem Ausbruche einer ansteckenden Krankheit 
bemißt sich nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen.
	        
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