Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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V  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme
  hiervon  tritt  nur  ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  von  einer  mit  dem
Adressaten  gleichnamigen  Adresse  irrthümlich  gesffnet  wurden,  und  bezüglich  der
im  Absatze  1  unter  6  bezeichneten  Briefe.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von
Briefen  durch  gleichnamige  Personen  ist  übrigens,  sofern  dies  möglich  ist,  eine
von  diesen  Personen  selbst  unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes
niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung  beizubringen.

VI.  Wenn  Absender  gewöhrlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der
Unbestellbarkeit  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,
so  ist  seitens  der  Absender  auf  der  Adreßseite  der  Begleitadresse  in  hervortretender
  Weise  der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,
sowie  Name  und  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittelst  Stempelabdrucks
  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte
  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  bei  dem
Absender  anfragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Persen,  sei
es  an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Reichs-Postgebiets,  ausgehändigt
  werden  soll.  Für  die  Benachrichtigung  wird  das  einfache  Briefporto  in  Ansatz
  gebracht.  Die  Antwort  muß  an  die  rückfragende  Postanstalt  frankirt  abgeschickt
  werden  und  eine  klare  Verfügung  über  das  Packet  enthalten.  Die  Bezeichnung
  mehrerer  Personen,  welchen  das  Packet  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,
ist  nicht  gestattet.  Geht  bei  der  Postanstalt  innerhalb  10  Tage  nach  Absendung
ihrer  Anfrage  eine  Antwort  nicht  ein,  so  wird  das  Packet  nach  dem  Aufgabeorte
zurückgeschickt.  Ist  das  Packet  auch  an  den  zweiten  Adressaten  unbestellbar,  so
kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der
Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des
Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung
an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls  ohne  Erfolg  bleiben,  so  muß  die  Rücksendung
eintreten.

vuFür  zurückzusendende  Packete,  Briefe  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit
Postvorschuß  ist  das  Porto  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und
für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch