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Die übrigen Bestimmungen des § 102 der Verordnung vom 21. April 1862 und
des Artikels 13 jener vom 8. Juli 1862 bleiben unverändert.
Gegegenwärtige Verordnung tritt von dem obenbezeichneten Zeitpunkte an für den Ge-
sammtumfang des Königreiches in Wirksamkeit.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 5. December 1875.
Lud wig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär
Ministerialrath Graf v. Hundt.