Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Bellage zum Gesetz= und Verordnungsblatt f d. Königreich Bayern Nr. 63 vom 14 December 1875 
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Wehrordnung für das Mönigreich Bayern. 
Unter Zugrundlage der deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 
Erster Theil. 
Ersatz= Ordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organisation des Ersatzwesens. 
. 1. 
Ersatz-Bezirke. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps-Bezirke 
eingetheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich. 
R. M. G. §.5. 
Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanteric- 
Brigade-Bezirke. 
Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. 
Anlage 1 enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenbeiten in Aus- 
hebungs-Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) Aucoge 1. 
eingetheilt. 
K. M. G. 8. 30, 2. 
. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Ver- 
waltungs-Bezirke ab. 
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