Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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In Bayern blldet jedes Bezirksamt und jede unmittelbare Stadt einen selbständigen 
Aushebungsbezirk. 
In den übrigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreis Eintheilung besteht, bildet in 
der Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezink. Größere Kreise können jedoch auch in 
mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, 
dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen 
eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts (§. 3) von dem Kreise, welchem 
sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die 
vorhandenen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezurken derart zusammengelegt, daß 
letztere in der Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen. 
Die Festsetzung der Musterungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der zuständigen 
Ober-Ersatz-Kommission (F. 2, 4). 
Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf 
den Inhalt der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes-Regierungen 2c. dem 
Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt 
für das Deutsche Reich mitgetheilt werden. 
g. 2. 
Ersatz-Behörden. 
. Die Ersatzwehörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz-Behoͤrden 
der dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz-Kommissionen 
(esste Instanz. 
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten für das Königreich Bayern leitet das K. Kriegs-Ministerium 
im Vereine mit dem K. Staats-Ministerium des Innern (Ministerial-Instanz). 
Die Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär-Verwaltung 
stehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium im Verein 
mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten. 
Ass solche Behörden fungiren: 
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium 
des Innern zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
	        
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