Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die im §. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr 
siungemäße Anwendung. 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des 
betreffenden Jahres. 
R. M. G. 5. 62. 
.Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9. 
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Ersatz-Reserve-Pflicht. 
Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außer- 
ordentlichen Bedarfs. 
Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis 
zum vollendeten 31 sten Lebensjahre. 
N. M. G. S. 23. 
Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingethellt. 
. Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres 
an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.“) Nach Ablauf 
der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen 
und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mam- 
schaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des 
Heeres gedeckt wird. 
R. M. G. §. 21. 
Dieser Bedarf wird durch die General-Kommandos berechnet und unter Zuschlag 
von 25 Procent auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke vertheilt. 
(§5. 53, 5 und 54). 
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in Friedenszeiten von allen 
militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
N. M. G. S. 27. 
Die im F. 11, 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Mannschaften der Ersatz- 
  
Siebe iedoch Anmerkung zu §. 72, v.
	        
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