Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 15 — 
Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. Jedoch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht 
niemals über das vollendete 31 ste Lebensjahr hinaus verlängert werden. 
R. M. G. S. 60, 6. 
Mannschaften, welche aus der Ersatz Reserve erster oder zweiter Klasse zum aktiven Dienst einge- 
zogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen. 
N. M. G. §. 29. 
Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur 
Reserve oder Landwehr über. 
Wenn sie militärisch nicht ausgebildet, so treten sie in die Ersatz-Reserve zurück. 
N. M. G. 5. 50. 
Die Reserve= und Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten ist so zu bemessen, als 
wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20 Lebensjahr 
vollendeten, zum aktiven Dienst im stehenden Heere eingestellt worden wären 
N. M. G. S. 62. 
** 
S. 14. 
Dienstpflicht in der Flotte.“) 
1. Die Dienstpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Diensipflicht und die Marine-Reservepflicht. 
2. Die Dilenstpflicht in der Flotte dauert sieben Jahre. 
3. Die aktive Dienstpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 
4. Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Marine-Reserve beurlaubt 
6. 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Flotte. 
1. Die Bestimmungen des S. 7 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Flotte siungemäße 
Anwendung. 
2. Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen 
nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Reichs 
verschoben werden. 
W. C. S. 6. 
J Die Vorschristen des W. G., welche sich auf die Marine (Flotte und Seewehr) beziehen, sind auf das 
Königreich Bayern nicht anwendbar; ein Ersatz-Geschäft für die Marine findet daselbst nicht statt. 
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