Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 17 — 
2. 
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Die Diensipflicht in der Seewehr erster Klasse ist von fünflähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Seewehr erster Klasse erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht in 
der Flotte. 
Die im §F. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Seewehr 
erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
Die Entlassung aus der Seewehr erster Klasse erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versamm- 
lungen des betreffenden Jahres. 
Die Seewehr zweiter Klasse besteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht ge- 
dient haben. 
Dieselben können bei ausbrechendem Kriege zur Ergänzung der Marine einberufen 
werden. ' 
. Dle Dienstpflicht in der Seewehr zweiter Klasse dauert vom Tage der Ueberweisung bis 
zum vollendeten 31sten Lebensjahre. 
. Mannschaften, welche aus der Seewehr zweiter Klasse zum altiven Dienst eingezogen 
werden, sind bei Zurückführung der Marine auf den Friedensstand wieder zu entlassen. 
Sie treten, wenn sie für den Marinedienst ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, 
zur Marine-Reserve oder Seewehr erster Klasse über. 
Sind sie für den Marinedienst nicht ausgebildet, so treten sie in die Seewehr zweiter 
Klasse zurück. 
Die Dienstpflicht in der Marine-Reserve und in der Seewehr erster Klasse derjenigen 
Mannschaften, welche der Seewehr zweiter Klasse angehört haben, ist so zu bemessen, 
als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20ste 
Lebensjahr vollendeten, zum aktiven Dienst in der Flotte eingestellt worden wären. 
G. 18. 
Dienstpflicht im Kriege. 
. Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Ersatz-Reserve, sowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für den 
Frieden. 
W. G. 8. 14. 
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