Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heer zur Landwehr, 
„ ,, von der Landwehr zum Landsturm, 
„ » vonberErsatz-ReserveersterKlassezurEtsch-RefervezweiterKlasse, 
,, ,, von der Ersatz-Reserve zum Landsturm, 
(2 von der Flotte zur Seewehr, 
von der Seewehr zum Landsturm. 
. Ueber Landstukmpsiicht siehe Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 
(Landsturmgesetz). 
8. 19. 
Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer. 
Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des 
Deutschen Reichs erworben hat, wird nach Maßgabe seines Lebensalters wehrpflichtig. 
St. A. G. §. 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Eingewanderter erfolgt nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei allen Üübrigen Wehrfflichtigen. 
Bei Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt die Zutheilung zur ersten Klasse bei 
vorhandener Diensttauglichkeit in der Regel dann, wenn der Betreffende das 27ste 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Relchsangehörigkeit verloren, eine andere 
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren 
dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden 
verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das 
vollendete Zuste Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich 
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehrigkelt erworben. 
haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche 
zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem Zisten 
Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
N. M. G. §. 11.
	        
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