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Vierter Abschnitt.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
§. 26.
Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen.
Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkett,
die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von
der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der
Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marlne,
Ausmusterun 8 vom Dienst im Heere oder in der Marine,
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr,
Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil.
§. 27.
Vorläufige Entscheldungen.
lZurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe,
b) wegen zeitliger Untauglichkeit,
P) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse,
d) als überzählig.
Die Zurückstellungen unter 1. a. — c. werden in der Regel durch die Ersatz-Kommission,
die unter 1. d. durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt.
.In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer-des laufenden Jahres, d. h. bis
zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre.
Machen besondere Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung wünschenswerth, so
ist Zurückstellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zulässig.
R. M. G. §. 20.
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist nur zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (F. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militär=
Pflichtjahre,