Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (30, 4) und zwar in ausnahms- 
weisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre, 
) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis 
zum 1. „Oktober des secheten Militärpflichtsahres (§. 30, 4). 
M. G. §. 14. S. 18. 
Zericsielum wird von derjenigen (5kfatz-Komiiitsston verfügt,inderenBezitkderMilltär- 
pflichtige gestellungspflichtig ist (S. 24, 2). 
Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer 
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Diee zurückzestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurück- 
stellung im Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurück- 
stellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter 
Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 
n Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwöhnt, sowie auf 
Erund nicht ausdrücklich vorgesehener Billigkeltsgründe können nur von der Ministerial- 
Instanz ausnahmsweise genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu 
beantragen. 
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist un- 
zulässig (F. 37, 5). 
R. M. G. §. 22. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie 
können jedoch durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nöchsten 
Musterungs-Geschäft von neuem ausgesprochen werden (C 97, 3). 
. 28. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgr ünde. 
MWer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu 
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geld- 
strafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, 
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