Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 27 — 
g. 30. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
.Zurückstellungen in Berücksichtigung bũrgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Rekla- 
mationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
N. M. C. F. 19. 
Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder 
Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder 
Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur 
wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; 
e) der nächstäͤlteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen 
Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im 
Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den An- 
gehörigen des letztern eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft 
oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung 
angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf 
andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere 
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär- 
pflichtiahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und 
deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf In- 
, haber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße 
Anwendung; 
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der 
Erlernung einer Kunst „oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unter- 
brechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfählger Eltern, 
Großeltern oder Geschwister nlcht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurück- 
zustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflicht- 
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