□
"lbi
—
d
□
— 28 —
jahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte
entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2. b. entsprechende Anwendung.
R. M. G. 8. 20.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht
begründet werden.
NK. M. G. 5.22.
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhaltnisse
Zurückgestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2. f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 27
Nr. 4. b. ober c. Anwendung.
N. M. G. §. 20,6.
. 31.
Beurtheilung der Reklamationen.
5
4Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlossung zur
Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäftes entstanden sein
sollte.
R. M. G. §. 19.
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner
Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitz-
thums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen.
Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre alt und
durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unter-
stützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen.
Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der
Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils darüber
vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
Milrd die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, well dieser als die
einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur
Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen strafbarer
Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurück-