Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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jahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte 
entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2. b. entsprechende Anwendung. 
R. M. G. 8. 20. 
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht 
begründet werden. 
NK. M. G. 5.22. 
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhaltnisse 
Zurückgestellten endgültig entschieden werden. 
Auf die unter 2. f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 27 
Nr. 4. b. ober c. Anwendung. 
N. M. G. §. 20,6. 
. 31. 
Beurtheilung der Reklamationen. 
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4Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender 
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlossung zur 
Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäftes entstanden sein 
sollte. 
R. M. G. §. 19. 
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner 
Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitz- 
thums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen. 
Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre alt und 
durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unter- 
stützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen. 
Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der 
Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils darüber 
vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. 
Milrd die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, well dieser als die 
einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur 
Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen strafbarer 
Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurück-
	        
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