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stellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und besonders dann
nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete etwa selbst schon zu diesen Behuf
von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß
ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern
nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem
arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülfreiche Hand zu leisten.
4 Die im F. 30, 2. a. bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten,
wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armen-Fonds bezogen hat.
Wenn es sich in den Fällen des F. 30, 2.à. und b. darum handelt, festzustellen, ob
die Person zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= beziehungsweise aufsichts-
fähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatz-Behörden nach Anhörung des Gut-
achtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte
Person sich den Ersatz-Behörden in der Regel persönlich vorstellen muß (§. 62, 7).
5. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne,
sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie
auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen
sind, nicht ausgedehnt werden dürfen.
6. Die im F. 30, 2.f. aufgeführte Vergünstigung kann auch gewährt werden:
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu
wandern beabsichtigen,
b) den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung,
P)allen Mititärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung.
7. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungs-Geschäft ausgedehnt
werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden bayerischen Militärpflichtigen bis zu vor-
stehend erwähntem Termine darf seitens der Königlichen Gesandtschaft in St. Petersburg,
hinsichtlich der übrigen deutschen Militärpflichtigen seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft
vortselbst — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz-Kommission (§. 23, 3) —
verfügt werden.